Widerspruchsrecht

Widerspruchsrecht
1. Ist gegeben, wenn der Versicherer den  Versicherungsantrag nicht unverändert annimmt (§ 5 VVG).
- 2. Besteht ferner dann, wenn der Versicherungskunde bei Antragstellung nicht die AVB und sonstige Verbraucherinformation erhält (vgl. § 5a VVG).

Lexikon der Economics. 2013.

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